Sobald es zum Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie kommt, benötigen viele Eigentümer einen aktuellen Energieausweis für Ihr Haus oder Ihre Wohnung. Die Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen sind im §87 des Gebäudeenergiegesetzes geregelt. Wer diese Pflichtangaben nicht einhält, oder sogar keinen Energieausweis vorlegen kann, der riskiert Bußgelder von bis zu 15.000 €. Sie stellen sich die Frage welchen Energieausweis Sie benötigen, wo Sie diesen herbekommen und was ein Energieausweis kostet? Wir klären auf:

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – die grundlegenden Unterschiede

Der Energieausweis ist ab Erstellung 10 Jahre gültig und soll einem Interessenten die Möglichkeit bieten sich ein ausreichendes Bild über den energetischen Zustand der Immobilie zu machen. Grundsätzlich unterscheidet man beim Energieausweis den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis. Wann welcher Ausweis für Sie der richtige ist und unter welchen Voraussetzungen er erstellt werden kann, möchten wir nachfolgend erläutern:

Der verbrauchsorientierte Energieausweis

Diese Art des Energieausweises basiert auf dem Energieverbrauch (Heizung) des Gebäudes aus mindestens drei vergangenen Abrechnungsjahren. Je nach Art der Beheizung wird der Anteil für die Warmwasseraufbereitung ebenfalls berücksichtigt. Einflüsse, die den Energieverbrauch verändern können, wie zum Beispiel weitere Feuerstätten (Kaminöfen, etc.) und Leerstände von einzelnen Wohneinheiten (bei Mehrfamilienhäusern), müssen bei der Erstellung berücksichtigt werden.

Der Verbrauchsausweis kann für Ihre Immobilie ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Das Gebäude verfügt über mehr als 4 Wohneinheiten
    • Das Gebäude wurde nach dem 1. November 1977 erstellt oder entspricht durch Modernisierung den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977.

Der bedarfsorientierte Energieausweis

Beim Bedarfsausweis wird durch Gutachten unter Berücksichtigung der Gebäudedaten und des Zustandes der Energiebedarf ermittelt. Gegenüber einem verbrauchsorientierten Energieausweis ist diese Vorgehensweise deutlich aufwändiger und somit auch kostenintensiver.

Der Bedarfsausweis ist Pflicht, wenn:

    • Das Gebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat.
    • Der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt.
    • Es sich bei dem Objekt um einen Neubau oder ein Objekt handelt, dass kürzlich umfangreich energetisch Modernisiert wurde und bei dem keine verlässlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen.

Weitere Regelungen zum Energieausweis sind den §§79-88 GEG2020 (Gebäudeenergiegesetz) zu entnehmen.

Wo kann ich einen Energieausweis beantragen?

Einen Energieausweis können Sie auf unterschiedlichen Wegen erstellen lassen. Sowohl Online-Anbieter als auch Abrechnungsunternehmen bieten Ihnen die Erstellung von verbrauchs- und bedarfsorientierten Energieausweisen an. Da es sich um ein sensibles Dokument handelt, empfehlen wir Ihnen einen Energieberater oder anderen Fachmann vor Ort aufzusuchen. Als pflichtbewusste Makler übernehmen wir beim Verkauf und der Vermietung die Beschaffung des richtigen Energieausweises für unsere Kunden.

Tipp: Bei Eigentumswohnungen lohnt es sich den Hausverwalter zu fragen. In den meisten Fällen hat der Hausverwalter einen Energieausweis für Ihr Objekt bei sich abgelegt.

Was kostet ein Energieausweis?

Die Kosten für die Erstellung sind stark abhängig von der Art des Energieausweises. Online-Anbieter werben für die Erstellung eines Verbrauchsausweises schon ab 29,90 €. Beim Energieberater vor Ort sollte der verbrauchsorientierte Energieausweis mit Besichtigungstermin Ihrer Immobilie zwischen 80,00 € und 120,00 € liegen.  

Der Bedarfsausweis kann abhängig von der Gebäudegröße und aufgrund des deutlich höheren Aufwandes zwischen 200,00 € und 800,00 € kosten. Auch hier werben Online-Anbieter mit deutlich günstigeren Angeboten. Es kann sich lohnen, die Preise der einzelnen Dienstleister zu vergleichen.  

Achtung Ausnahme! – Keine Energieausweispflicht für Denkmalobjekte

Bei denkmalgeschützten Gebäuden greift die Energieausweispflicht gemäß §79 Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz nicht. Dies liegt unter anderem daran, dass durch das Gebäudeenergiegesetz und den Energieausweis sichtbar gemacht werden soll, bei welchen Objekten sich eine energetische Sanierung lohnen könnte. Baudenkmäler sind häufig schwierig und nur eingeschränkt zu sanieren. Kauf- und Mietinteressenten müssen bei Denkmalobjekten daher leider auf Informationen zum Energieverbrauch/-bedarf verzichten.

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